Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude

Quelle: BAFA 03.02.24


 

Hinweis

Förderfähig ist bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2024 eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutsche Energie-Agentur (dena) unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet ist. Hierzu ist im Antragsformular die dena-Beraternummer des Energieberaters/der Energieberaterin anzugeben. Bitte beachten Sie, dass die vollständige dena-Beraternummer anzugeben ist, d.h. einschließlich des vorangestellten Kürzels „EB“.Energieberaterinnen und -berater, die bisher noch nicht in der EEE-Liste eingetragen sind, finden alle relevanten Informationen unter www.energie-effizienz-experten.de (Bereich „Aktuelles“, Titel „Einfache Eintragung für Energieberatende mit BAFA-Zulassung“).
 

Eine Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümer, Mieter und Pächter sowie Nießbrauchsberechtigte bei der Entscheidung unterstützen, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die Energieberatung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Klimaschutzes.


Inhalt eines individuellen Sanierungsfahrplans

Ihnen ist in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) aufzuzeigen,

  • wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann,
  • oder wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau zu erreichen ist (systemische Sanierung).

 

Was ist unter einer "Schritt-für-Schritt-Sanierung" zu verstehen? 

Die „Schritt-für-Schritt-Sanierung“ muss aufzeigen, wie das Gebäude über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen (Einzelmaßnahme/Maßnahmenkombination) umfassend energetisch saniert werden kann und dabei der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt und CO2 eingespart werden können.

Hierbei sind alle vorgeschlagenen Sanierungsschritte grundsätzlich nach dem Bestmöglich-Prinzip zu gestalten. Sofern wichtige objektive (z. B. bautechnische, baurechtliche oder wirtschaftliche) Gründe dem Vorschlag einer zumindest nach dem zutreffenden Bundesförderprogramm förderfähigen Maßnahme entgegenstehen, sind die Gründe im iSFP nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ein Sanierungsvorschlag ist für jedes Bauteil erforderlich, dessen U-Wert im Ist-Zustand nicht den Anforderungen des geltenden GEG genügt, wobei Sanierungsvorschläge für relativ neue oder sanierte Bauteile langfristig angesetzt werden können. Ein Vorschlag für die Anlagentechnik ist notwendig, wenn diese älter als 10 Jahre ist, wobei auch bei jüngeren Anlagen ein langfristiger Vorschlag sinnvoll sein kann. Im Hinblick auf erneuerbare Energien ist ein Vorschlag erforderlich, wenn die Anlagentechnik bislang nicht mind. 65 % der Energie für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Abwärme integriert.

 

Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) für private Haushalte

Quelle: energiewechsel.de 26.02.24

 

Machen Sie jetzt Ihr Wohneigentum zukunftsfest und sich gleichzeitig unabhängig von fossilen Brennstoffen und künftigen Kostensteigerungen – dabei unterstützt Sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude mit Zuschüssen und Ergänzungskrediten für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Der Heizungstausch und die Sanierung Ihres Gebäudes lohnen sich für Sie als Hauseigentümerin und Hauseigentümer. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt Sie dabei mit zinsverbilligten Krediten sowie mit Investitionszuschüssen.

Der Heizungstausch und die Sanierung Ihres Gebäudes lohnen sich für Sie als Hauseigentümerin und Hauseigentümer. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt Sie dabei mit zinsverbilligten Krediten sowie mit Investitionszuschüssen.

1. Förderung des Heizungstausches

  • 30 bis 70 Prozent für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, bestehend aus:
    • 30 Prozent Grundförderung für alle.
    • 30 Prozent einkommensabhängiger Bonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
    • 20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer für den Austausch von funktionstüchtigen Biomasse- und Gasheizungen, die älter als 20 Jahre sind, oder funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- und Gasetagenheizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte.
    • 5 Prozent Effizienzbonus für Wärmepumpen, wenn diese als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwenden oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
    • 2.500 Euro Emissionsminderungs-Zuschlag pauschal für besonders effiziente Biomasseheizungen.
    • Diese Boni sind kumulierbar bis zu einer Grenze von 70 Prozent.

2. Förderung von Effizienz-Einzelmaßnahmen

  • 15 Prozent für Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen)
  • 15 Prozent für Erneuerung von Fenstern, Außentüren, -toren
  • 15 Prozent für sommerlichen Wärmeschutz mit optimaler Tageslichtversorgung
  • 15 Prozent für Einbau, Erneuerung und Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärme-/Kälterückgewinnung
  • 15 Prozent für den Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home)
  • 15 Prozent für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, bspw. hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen
  • Plus 5 Prozent zusätzlich (iSFP-Bonus) bei Vorliegen individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP; nicht bei Förderung von Heizungen)

 

3. Ergänzungskredit

Ergänzend zu diesen Zuschuss-Angeboten steht grundsätzlich allen Antragstellenden ein Ergänzungskredit für Maßnahmen an Wohn- wie Nichtwohngebäuden offen. Für private Selbstnutzende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr ist das Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit zinsverbilligt erhältlich. Den zinsverbilligten KfW-Kredit können sie nach Vorlage der Förderzusage bei einer Hausbank/Geschäftsbank beantragen

Grenzen für förderfähige Ausgaben

Es gelten Höchstgrenzen und weitere Bestimmungen zu den förderfähigen Ausgaben, auf die sich diese Fördersätze beziehen. So können für den Heizungstausch bis zu 30.000 Euro als förderfähige Ausgaben angerechnet werden; für weitere Effizienzmaßnahmen zusätzlich 30.000 bzw. max. 60.000 Euro bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans. Das heißt: Wenn der Heizungstausch mit weiteren Effizienzmaßnahmen verknüpft wird, liegen die förderfähigen Ausgaben bei bis zu 90.000 Euro pro Jahr und Wohneinheit.

Eine Durchführung von Maßnahmen ist auch in Eigenleistung möglich. In dem Fall werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert. Voraussetzung ist dann, dass ein Energieeffizienz-Experte oder eine Fachunternehmerin die fachgerechte Durchführung und die Kostenangaben bestätigt.

Antragstellung

Aufgrund einer befristeten Übergangsregelung ist ausnahmsweise ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich. Somit können Antragstellende seit dem 29. Dezember 2023 förderfähige Vorhaben umsetzen und den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Dies gilt nur für die Heizungsförderung bei der KfW.

Zur technischen Antragsstellung muss ein unterschriebener Handwerkervertrag vorliegen. Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende Bedingung oder auflösende Bedingung in den Handwerkervertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. Diese Vertragskonstellation, also ein Fördervorbehalt im Lieferungs- oder Leistungsvertrag, ist durchaus gängig und praktikabel. Diese Regelung greift für den Heizungstausch nach der Übergangsregelung, also ab dem 1. September 2024 und für sonstige Effizienzmaßnahmen ab dem 1. Januar 2024.

Für die Heizungsförderung bei der KfW kommt es zu einem gestaffelten Antragstart: Voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 können private Selbstnutzende im Einfamilienhaus Anträge über das KfW-Portal „Meine KfW“ stellen. Eine Registrierung ist voraussichtlich ab dem 1. Februar möglich. Für weitere Antragstellergruppen (Mehrfamilienhäuser, Vermietende etc.) wird eine Antragstellung zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024 möglich sein. Die genauen Starttermine werden von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt und bekanntgegeben.

Umfassende Förderung von Efficiency Smart Home-Anwendungen

Es gibt eine Förderung von Efficiency Smart Home-Anwendungen, die zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beitragen. Das Spektrum der förderfähigen Maßnahmen reicht dabei von Smart Meter über Mess- und Steuerungstechnik bis hin zur Regelungstechnik. Bis zu 15 Prozent der Kosten werden übernommen.

iSFP-Bonus

Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme – Maßnahmen an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik - als Teil eines in der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht sich der Fördersatz zusätzlich um 5 Prozentpunkte. Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden. Der Bonus wird bei der Förderung von Heizungen nicht gewährt.

Der erste Schritt für energieeffizientes Sanieren und die Nutzung von erneuerbaren Energien: eine gute Energieberatung

Eine Energieberatung ist zumeist die Vorstufe von Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Denn sie hilft, Energieeffizienz und Erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen. Am besten, Sie lassen sich von Anfang an von einer qualifizierten Energieeffizienz-Expertin oder einem qualifizierten Energieeffizienz-Experten beraten.

Eine Einstiegsberatung zum Thema Energieeffizienz und erneuerbare Energien erhalten Sie auch über die Energieberatung der Verbraucherzentralen.

Die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) wird über einen Zuschuss finanziell unterstützt.

Fachplanung und Baubegleitung

Bei der investiven Umsetzung der Maßnahmen können Sie die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung zusätzlich mitbeantragen. Mit der Fachplanung und Baubegleitung wird sichergestellt, dass die Maßnahmen in der Qualität umgesetzt werden, wie es für eine Förderung notwendig ist. Gefördert werden maximal 50 Prozent der Planungs- und Baubegleitungsleistungen im Rahmen der BEG EM. Die förderfähigen Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf:

  • max. 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern,
  • max. 2.000 Euro pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern und
  • insgesamt auf max. 20.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid
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IMPRESSUM

DGEF - Deutsche Gesellschaft für Energieeffizienz- und Fördermittelberatung mbH  -   Registrierter Firmensitz: Grafenberger Allee 277-287   40237 Düsseldorf

HRB 103047 Amtsgericht Düsseldorf   -  Geschäftsführerin: Jasmina Reinartz   -   Umsatzsteuer ID:  DE367381040

 

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